Auszug aus der Schulordnung des SCHUG

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird die geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z. B. SchülerInnen oder LehrerInnen nicht durchgehend berücksichtigt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.


Pflichten der Schüler (§43)

Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§2 SCHOG) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§17) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. Schüler, die zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen angemeldet sind, haben auch den Betreuungsteil regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Fernbleiben von der Schule (§45)

Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3)

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),

c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (11 Abs. 6).

Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzeren Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.

Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§33 Abs. 2 lit.c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.

Mitwirkung der Schule an der Erziehung (§47)

Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§2 des SCHOG) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§49 Abs. 2) androhen.

Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und §48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

Ausschluss eines Schülers (§49)

Wenn ein Schüler seine Pflichten (§43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§47) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.